EO § 196., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (§. 183 Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

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