EO § 195. Überbot., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 195. Überbot.

(1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag ertheilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

(2) Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermine ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen, das frühere Meistbot mindestens um den vierten Theil übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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