§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 189. Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung
(1) Die durch rechtskräftige Ertheilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Executionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.
(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Acten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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