EO § 184., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 184.

(1) Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1. die Frist zwischen dem Tage, an welchem der Versteigerungstermin anberaumt wurde, und dem Versteigerungstermine nicht einmal einen Monat betragen hat;

2. die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3. nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4. das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6. die Bedingungen, unter welchen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den festgestellten Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für welches der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7. dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde;

8. das höchste Anbot nicht ausreicht, um die pfandrechtlich sichergestellte, dem betreibenden Gläubiger vorausgehende Forderung des Widerspruch erhebenden Gläubigers sammt ihren Nebengebüren voll zu berichtigen.

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

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