§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 183.
(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag ertheilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf die bei Gericht liegenden Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen geschehen.
(3) Die Ertheilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). In der Verlautbarung der Zuschlagsertheilung ist die Höhe des erzielten Meistbotes, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekanntzumachen.
(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheilt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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