TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 182. Widerspruchserhebung, BGBl. I Nr. 68/2005, gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 182. Widerspruchserhebung

(1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750