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EO § 181., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 181.

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Hierauf sind die Anwesenden vom Richter aufmerksam zu machen.

(3) Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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