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EO § 180., StGBl.Nr. 95/1919, gültig von 01.03.1919 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 180.

(1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und Ausrufer.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind bei den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Der Beglaubigung der Vollmacht bedarf es nicht, wenn als Bevollmächtigter ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, der die Echtheit der Unterschrift unter Berufung auf seinen Amtseid bestätigt.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Anbote, welche den festgestellten Versteigerungsbedingungen nicht entsprechen, insbesondere die Anbote von Personen, welche, ohne vom Erlage eines Vadiums befreit zu sein, das in den Versteigerungsbedingungen geforderte Vadium nicht erlegt haben, sind nicht zuzulassen.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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