EO § 17. Executionsgericht., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 17. Executionsgericht.

(1) Die den Civilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Betheiligung am Executionsvollzuge obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).

(2) Dem Executionsgerichte steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwärtigen Gesetze ein anderes Gericht dafür zuständig erklärt wird.

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