EO § 179. Aufforderung zum Bieten, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021
§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 179. Aufforderung zum Bieten
(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
(2) Der die Versteigerung leitende Richter kann Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Versteigerungsstufen dürfen höchstens drei Prozent des Schätzwerts betragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750