EO § 179. Aufforderung zum Bieten, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 179. Aufforderung zum Bieten

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Der die Versteigerung leitende Richter kann Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Versteigerungsstufen dürfen höchstens drei Prozent des Schätzwerts betragen.

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