EO § 179., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 179.

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

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