EO § 179., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 179.
(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
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