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EO § 177. Versteigerungstermin, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 177. Versteigerungstermin

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

(4) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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