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EO § 176., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2008

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 176.

(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.

(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie (Anm.: gemeint: Die Besichtigungszeit) ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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