EO § 174., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 174.

(1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieselbe Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, für welche er bestellt ist, selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.

(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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