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EO § 174., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 174.

Für Personen, an welche die Zustellung der Edictsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an welche die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, dem die Ausfertigung zu behändigen ist (§. 162 Absatz 2 und 3).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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