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EO § 173., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 173.

(1) Das Executionsgericht hat von amtswegen zu verfügen, dass die Anberaumung des Versteigerungstermines im öffentlichen Buche bei der zu versteigernden Liegenschaft angemerkt werde.

(2) Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (§. 171 Absatz 2 und 3) zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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