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EO § 171., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 171.

(1) Ausfertigungen des Versteigerungsedictes sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wenn für auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen Pfandrechte haften und diese Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben wurden, die unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist die für die Unternehmung bestimmte Ausfertigung des Versteigerungsedictes dem zur Aufsichtsübung berufenen Organe (Regierungscommissär) zuzustellen.

(2) Gläubiger, für welche auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, sind gleichzeitig aufzufordern, spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermine die Erklärung abzugeben, ob sie die Berichtigung ihrer Forderungen durch Barzahlung verlangen oder mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Dabei ist ihnen mitzutheilen, dass, wer nicht spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermine die Berichtigung durch Barzahlung fordert, mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Entlassung seines früheren Schuldners einverstanden gilt; ein nachträgliches Verlangen der Barberichtigung kann nur mit Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden.

(3) Wenn das Pfandrecht für Forderungen eingetragen ist, die aus einem gegebenen Credite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, ist an den Gläubiger außerdem die Aufforderung zu richten, spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung anzumelden, bis zu welchem Betrage ihm wider den Verpflichteten auf Grund des fraglichen Rechtsverhältnisses bestimmte Forderungen entstanden sind.

(4) Diese Anmeldungen und Erklärungen sind beim Executionsgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen.

(5) Die Zustellung des Versteigerungsedictes erfolgt nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften. Sofern das Executionsgericht mit der Anberaumung des Versteigerungstermines nicht bis nach Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses zu warten für angemessen hält, ist die Verständigung vom Versteigerungstermine mit der Verständigung über die Versteigerungsbedingungen zu verbinden.

(6) Der Versteigerungstermin ist außerdem in der Gemeinde, in welcher sich die zu versteigernde Liegenschaft befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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