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EO § 170., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2005

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 170.

Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,

2. eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,

3. die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,

4. die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 1 Abs. 1 WEG),

5. zusätzlich können die Benutzungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,

6. Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,

7. die Mitteilung, dass die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können und Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und eine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,

8. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,

9. Festlegungen nach § 146 Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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