§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 170.
Das Versteigerungsedict muss enthalten:
1. die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter kurzer Bezeichnung des mit derselben zu versteigernden Zubehörs, die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen auch die Angabe der Größe des Antheiles. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist außerdem der gegenwärtige Besitzer der Liegenschaft zu nennen;
2. Zeit und Ort der Versteigerung und Angabe des geringsten Gebotes;
3. die Mittheilung, dass die Versteigerungsbedingungen und die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle u. s. w. bei dem zu benennenden Executionsgerichte eingesehen werden können;
4. die Bekanntmachung, dass von den Personen, für welche zur Zeit an der Liegenschaft Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigerungsverfahrens begründet werden, nur diejenigen von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens durch besondere Zustellung verständigt werden, welche im Sprengel des Executionsgerichtes wohnen oder dem Gerichte einen am Gerichtsorte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, während alle übrigen durch Anschlag bei Gericht von den Vorkommnissen des weiteren Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden würden. In Ansehung der im §. 172 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organe findet letztere Bestimmung keine Anwendung;
5. die Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750