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EO § 16. Executionsvollzug., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 16. Executionsvollzug.

(1) Der Vollzug einer bewilligten Execution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.

(2) Der Vollzug der Execution wird entweder unmittelbar durch die Civilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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