§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 169. Versteigerungstermin.
(1) Nach Feststellung der Versteigerungsbedingungen bestimmt das Gericht mittels öffentlicher Bekanntmachung (Edict) den Versteigerungstermin.
(2) Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§. 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
(3) Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Feststellung der Versteigerungsbedingungen darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
(4) Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermines die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Recurs noch anhängig, so hat das Executionsgericht behufs Hintanhaltung einer Vereitlung des Versteigerungstermines bei der Terminsanberaumung hierauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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