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EO § 168., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 168.

(1) Der Verpflichtete, sowie die übrigen zur Tagsatzung erschienenen Personen, die bei der Verhandlung wissentlich Unrichtiges vorbringen, haften dem betreibenden Gläubiger für den ihm dadurch verursachten Schaden; überdies kann das Gericht gegen diese Personen Muthwillensstrafen verhängen.

(2) Der Antrag auf Schadenersatz kann vom betreibenden Gläubiger nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens beim Executionsgerichte gestellt werden; das Gericht hat den Schaden nach freier Überzeugung festzustellen (§. 273 der Civilprocessordnung). Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger beim Executionsgerichte wider den Schadenersatzpflichtigen die Execution beantragt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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