§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 167.
(1) Der Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (§§. 190 ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.
(2) Gegen die Feststellung kann von jeder der zur Tagsatzung geladenen Personen Recurs erhoben werden.
(3) Bei der Vorlage des Recurses hat das Executionsgericht dem Recursgerichte mitzutheilen, für welchen Tag der Versteigerungstermin anberaumt ist. Die Entscheidung über den Recurs muss dem Executionsgerichte spätestens am dritten Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermine zugehen; gegen diese Entscheidung ist jeder weitere Recurs unzulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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