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EO § 165., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 165.

Die vorläufige Feststellung des Lastenstandes erfolgt nach dem letzten Grundbuchsstande und nach den amtlichen Mittheilungen und Ausweisen, die dem Gerichte über die Belastung der Liegenschaft und über die bei der Meistbotsvertheilung voraussichtlich zu berücksichtigenden Ansprüche und Rechte vorliegen. Wer bei der mündlichen Verhandlung die Unrichtigkeit solcher für die Feststellung des Lastenstandes wesentlicher Angaben behauptet, insbesondere wer Angaben über die Höhe oder Rangordnung von Ansprüchen und Lasten bestreitet, die hiebei in Anschlag zu bringen wären, oder wer geltend macht, dass dieselben schon ganz oder theilweise erloschen sind, muss seine Behauptung spätestens innerhalb fünf Tagen nach der Tagsatzung dem Gerichte glaubhaft machen, widrigens der Lastenstand nach Inhalt der obbezeichneten Acten und unter Beobachtung der im §. 166 angegebenen Grundsätze festgestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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