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EO § 159., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 159.

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1. Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;

2. die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebürt in gleichem Maße dem Gläubiger, welcher die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, falls er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, insolange er mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nicht säumig ist;

3. die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§. 156 Absatz 2); bei Anordnung der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher hat das Executionsgericht die nach §. 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen;

4. aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im §. 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die darnach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Vertheilungsmasse;

5. an Stelle des Erstehers kann von amtswegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen nothwendig oder zweckmäßig erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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