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EO § 157., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 157.

(1) Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, falls nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen der gerichtlich erlegten Meistbotsraten vom jeweiligen Erlagstage an in Abrechnung bringen.

(2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.

(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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