§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 155.
(1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten wie mit seinem übrigen Vermögen.
(2) Der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederversteigerung sind von amtswegen durch Beschluss des Executionsgerichtes festzustellen; soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Execution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.
(3) Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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