EO § 153a. Nutzungsverhältnis bei
Superädifikat, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 153a. Nutzungsverhältnis bei Superädifikat
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
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