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EO § 153., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 153.

(1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn die vertragsmäßig von der Forderung außer den Capitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesammtbetrage vier von Hundert übersteigen.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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