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EO § 14., BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021

§ 13.

§ 14.

(1) Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Executionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Executionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Executionsantrage offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Executionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.

(2) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn

1. die Exekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder

2. der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder

3. der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.

(3) Eine Exekution nach § 294a darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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