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EO § 147., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2008

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 147.

(1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegen.

(2) Personen, die sich namens einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt an der Versteigerung beteiligen und eine Bestätigung der für die Verwaltung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde vorlegen, dass es sich um eine Anstalt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namens des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.

(3) Der Richter, der den Versteigerungstermin leitet, kann dem betreibenden Gläubiger oder Personen, für die auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellte Forderungen haften, die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Forderung die Höhe des geringsten Gebots nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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