§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 146.
Versteigerungsbedingungen.
Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:
1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
4. die Angabe des geringsten Gebotes;
5. Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
7. Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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