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EO § 146., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 146.

Versteigerungsbedingungen.

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;

2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);

3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;

4. die Angabe des geringsten Gebotes;

5. Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;

6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;

7. Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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