§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 145. Vorlegung der Versteigerungsbedingungen.
(1) Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.
(2) Zu gleicher Zeit hat das Executionsgericht alle nöthigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle von amtswegen oder auf Antrag zu veranlassen.
(3) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht außerdem alle Personen, welche dingliche Rechte an der zu versteigernden Liegenschaft in Anspruch nehmen, durch Edict aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Executionsacten ergeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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