§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 142.
(1) Die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft kann unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlaß eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von der neuerlichen Beschreibung und Schätzung des Zubehörs einer Liegenschaft abgesehen werden, falls sich während des seit dem früheren Exekutionsverfahren verstrichenen Jahres weder Beschaffenheit noch Umfang dieses Zubehörs wesentlich geändert haben.
(2) In einem solchen Falle wird das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegt und die Beschreibung des Zubehörs durch Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung aufgenommenen Protokolle vollzogen.
(3) Der Beschlußfassung hat eine Einvernehmung beider Teile oder, wenn ein Antrag vorliegt, des Gegners des Antragstellers vorherzugehen.
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