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EO § 141. Vornahme der Schätzung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 141. Vornahme der Schätzung

(1) Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.

(2) Sind Grundstücke verschiedener Kulturgattung, Flächenwidmung oder Nutzung zu schätzen, so sind für die einzelnen Arten von Grundstücken besondere Sachverständige beizuziehen, wenn dies zur richtigen Ermittlung des Wertes unerlässlich erscheint.

(3) Zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie unter gleichzeitiger Verständigung von der Bewilligung der Versteigerung alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.

(3a) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Sachverständige hat in das Gutachten auch einen Lageplan und bei Gebäuden auch einen Grundriss sowie zumindest ein Bild aufzunehmen. Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Sachverständige haftet nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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