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EO § 14. Anwendung mehrerer Exekutionsmittel, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

§ 14. Anwendung mehrerer Exekutionsmittel

Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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