§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 139. Beitritt.
(1) Nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, entscheidet der Zeitpunkt der pfandweisen Beschreibung oder der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung (§. 138 Absatz 2).
(2) Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
(3) Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
(4) Das Executionsgericht, das nach den im Absatz 1 bezeichneten Acten die Versteigerung der nämlichen Liegenschaft bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, dass und welchen anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritte hat das Executionsgericht außerdem den Verpflichteten, sowie diejenigen Gläubiger zu verständigen, auf deren Antrag das Versteigerungsverfahren eingeleitet wurde oder die schon früher beigetreten sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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