§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 136.
(1) Sofern der Vollzug des Versteigerungsverfahrens in Ansehung mehrerer, in den Büchern verschiedener Gerichte eingetragenen Liegenschaften gemäß §§. 21 oder 22 einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen wird, hat das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht den übrigen Gerichten, bei welchen das öffentliche Buch über einzelne der zu versteigernden Liegenschaften geführt wird, das Datum des bezüglichen ihm vorliegenden Buchauszuges bekannt zu geben.
(2) Jedes dieser Gerichte hat sodann dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte über die seit Ausfertigung des Buchauszuges neu eingetragenen Rechte und Lasten Mittheilung zu machen. Hiebei ist anzuzeigen, was aus den Acten über Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Berechtigten und über die Person ihrer Vertreter bekannt ist.
(3) In gleicher Weise ist das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht von jeder weiteren Neueintragung zu benachrichtigen, bis von ihm entweder um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird.
(4) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches in Ansehung einzelner Liegenschaften undurchführbar ist, so ist dies dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte mitzutheilen. Die Bestimmungen des §. 101 haben in diesem Falle mit Einschränkung auf die fraglichen Liegenschaften sinngemäße Anwendung zu finden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750