§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 135.
Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages (§ 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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