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EO § 135. Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig ab 01.10.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 135. Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht

Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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