§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 134.
Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunden nach § 1 UHG hinterlegt oder eingereiht sind, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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