§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 134.
(1) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von amtswegen anzuordnen. Die bewilligte Versteigerung ist in dem Protokolle über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(2) Bei den in einem öffentlichen Buche eingetragenen Liegenschaften hat das Gericht, das die Versteigerung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Bewilligung der Versteigerung bei der betreffenden Liegenschaft bücherlich anzumerken (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens), wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
(3) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar ist, hat das Executionsgericht nach den Vorschriften des §. 101 vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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