EO § 132. Rekurs, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 132. Rekurs

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),

2. ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§ 108) und

3. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen

4. die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,

findet ein Rekurs nicht statt.

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