Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Zwangsverwaltung
§ 132. Rekurs
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),
2. ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§ 108) und
3. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen
4. die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt.
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