§ 102.
§ 132.
Recurs.
Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);
3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
5. ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oder
6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),
findet ein Recurs nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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