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EO § 132., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 132.

Recurs.

Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;

2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);

3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;

4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;

5. ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oder

6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),

findet ein Recurs nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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