EO § 132. Rekurs, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 132. Rekurs

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und

2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).

findet ein Rekurs nicht statt.

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