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EO § 132. Rekurs, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

§ 132. Rekurs

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und

2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).

findet ein Rekurs nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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