EO § 131. Verwaltung von Liegenschaftsantheilen., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 131. Verwaltung von Liegenschaftsantheilen.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen.

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