EO § 131. Verwaltung von
Liegenschaftsantheilen., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Zwangsverwaltung
§ 131. Verwaltung von Liegenschaftsantheilen.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen.
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