EO § 131. Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 131. Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750