EO § 131. Liegenschaftsanteile, Superädifikate und
Baurechte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Zwangsverwaltung
§ 131. Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750