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EO § 13. Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

§ 13. Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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