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EO § 12., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 13.

§ 12.

(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Executionsantrage anzugeben.

(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Theile empfangen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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