§ 102.
§ 129. Einstellung der Zwangsverwaltung.
(1) Die Zwangsverwaltung ist von amtswegen einzustellen, wenn sämmtliche Forderungen sammt Nebengebüren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
(2) Das Executionsgericht kann die Einstellung der Zwangsverwaltung von amtswegen oder auf Antrag anordnen, wenn die Fortdauer der Zwangsverwaltung besondere, aus den Liegenschaftseinkünften nicht bestreitbare Kosten erfordern würde und der betreibende Gläubiger den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt, oder wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist.
(3) Der Einstellung von amtswegen hat eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen.
(4) Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloß die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Anmerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Maßgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (§§. 120 Abs. 2 Z 5, 124 Z 3 und 126) bei den Vertheilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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